Privatinsolvenz – Schuldenbereinigung in 3 Jahren
» Sie sind überschuldet oder zahlungsunfähig? So müssen Sie als Privatperson vorgehen, um zeitnah schuldenfrei zu werden.
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Privatinsolvenz – Was bedeutet das?
Privatinsolvenz (auch Verbraucherinsolvenz genannt) bedeutet, dass Sie zahlungsunfähig sind und Ihre Schulden bei Ihren Gläubigern nicht mehr bezahlen können.
Wer kann Privatinsolvenz beantragen?
Grundsätzlich können nur Privatpersonen, welche keine selbstständige Tätigkeit ausüben, den Weg der Verbraucherinsolvenz gehen.
Wie lange dauert eine Privatinsolvenz?
Die Privatinsolvenz dauert in der Regel 6 Jahre und endet mit einer gerichtlichen Bescheinigung über die Restschuldbefreiung.
+++ Update 1. Juli 2020 +++
Die Bundesregierung hat eine Reform zur Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre beschlossen. Laut diesem Regierungsentwurf soll ab dem 1. Oktober 2020 die Dauer für Verbraucherinsolvenzen auf 3 Jahre reduziert und vorerst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden.
Lassen Sie sich am besten noch heute von einer geeigneten Stelle/Person gemäß §305 Absatz 1 InsO beraten, z.B. von uns – kostenfreie Schulden-Soforthilfe
Die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz, siehe §§ 304 – 311 Insolvenzordnung) bietet überschuldeten Privatpersonen die Möglichkeit, mit Hilfe eines vereinfachten Insolvenzverfahrens, in einem absehbaren Zeitraum schuldenfrei zu werden.
Das bedeutet: Ihre Schulden werden gelöscht, auch wenn diese nicht vollständig beglichen werden (Restschuldbefreiung).
Allerdings hat diese Art der Schuldenregulierung auch einen bitteren Beigeschmack. Das gesamte pfändbare Vermögen und Einkommen des Schuldners wird verwertet. Am Ende bleibt Ihnen nur das, was Ihnen nach einer Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher übrig geblieben wäre. Was das für Sie bedeutet, erfahren Sie anhand der Pfändungstabelle oder unseres Pfändungsrechners.
Im Anschluss daran beginnt die sogenannte Wohlverhaltensperiode, welche in der Regel zwischen 3 – 6 Jahre dauert. Während dieser Zeit wird das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners durch einen Treuhänder verwaltet, welcher das Geld direkt an die Gläubiger verteilt. Darüber hinaus muss der Schuldner während der gesamten Wohlverhaltensperiode einer angemessenen beruflichen Tätigkeit nachgehen bzw. sich nachweislich darum bemühen.
Kommen Sie Ihren Pflichten als Schuldner nach, erhalten Sie nach Ablauf der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung vom zuständigen Insolvenzgericht und Sie sind schuldenfrei.
Privatinsolvenz – allein dieses Wort versetzt viele Menschen in Angstzustände. Über 100.000 Menschen in Deutschland können jährlich ihre Schulden nicht mehr aus eigener Kraft zurückzahlen. Einer der häufigsten Gründe für die Überschuldung, neben der Arbeitslosigkeit, Krankheiten oder Scheidungen, ist das fehlgeleitete Konsumverhalten.
Besonders erschreckend: Allein über 14 Prozent aller Jugendlichen zwischen 18 und 24 Jahren leben bereits über ihren Vermögensverhältnissen. Nicht zuletzt aufgrund des wachsenden gesellschaftlichen Drucks durch die sozialen Medien und der propagierten Illusion der finanziellen Grenzenlosigkeit durch viele Banken- und Kreditinstitute (Schuldenfalle).
Die Folge: Laufende Rechnungen, wie Miete, Strom oder Internet können nicht mehr bezahlt werden und der Schuldenberg wächst ins unermessliche.
Leider ist der Weg zur Schuldnerberatung für viele Menschen eine große Herausforderung. Steht dieser Schritt doch symbolisch für das Scheitern der eigenen Existenz. Deshalb versuchen viele Schuldner bis zum Ende gegen Ihre Überschuldung anzukämpfen, bis Sie schlussendlich am Existenzminimum angekommen sind.
Erst dann scheint eine Schuldnerberatung die logische Konsequenz zu sein. Hier wird in erste Linie versucht, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen, um die Schulden zu begleichen. Sollten die Gläubiger einer einvernehmlichen Lösung nicht zustimmen, können Sie einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen.
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Sie sind sich unsicher, ob Sie eine Regelinsolvenz oder eine Verbraucherinsolvenz anmelden müssen? Ganz einfach:
Selbstständig gewerbetreibende Personen (z.B. Ärzte, Anwälte, Kleingewerbetreibende und Unternehmer) müssen das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen. Bei diesem Verfahren ist allerdings kein (außer-) gerichtlicher Vergleich vorgesehen.
Verbraucher und Verbraucherinnen (z.B. Arbeitnehmer, Beamte, Rentner oder Arbeitslose) müssen die Schuldenbereinigung durch das Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis eines außergerichtlichen Einigungsversuches mit den Gläubigern (§ 305 Absatz 1 InsO).
+++ Wichtiger Hinweis +++
Als Privatperson müssen Sie sich vor vorab immer an eine staatlich anerkannte Beratungsstelle gemäß §305 InsO wenden, z.B. an uns. Andernfalls kann keine Restschuldbefreiung erzielt werden.
Wie der Name bereits schon sagt, ist das Verbraucherinsolvenzverfahren nur für Verbraucher/-innen geeignet.
Unabhängig von der Schuldenhöhe, Gläubigeranzahl und der Staatsbürgerschaft (nur zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich), sind folgende Personen Privatinsolvenz berechtigt:
Darüber hinaus können aber auch ehemalige Kleinunternehmer die Eröffnung einer Privatinsolvenz beantragen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und aus der Anstellung von eigenen Arbeitnehmern keine Verbindlichkeiten (ausstehende Lohnzahlungen) bestehen.
Hinweis: Für Selbständige oder ehemalige Kleinunternehmer mit 20 oder mehr Gläubigern , bzw. mit Schulden bei ehemaligen Arbeitnehmern ist das Regelinsolvenzverfahren vorgesehen.
Als Verbraucher müssen Sie sich vor vorab immer an eine Schuldnerberatung oder einen Rechtsanwalt wenden. Dieser Schritt ist aus zwei Gründen notwendig:
Die Restschuldbefreiung durch die Privatinsolvenz kann unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
Bevor Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht Insolvenz anmelden können, benötigen Sie folgende Dokumente:
Wir übernehmen für Sie die Vorbereitung und Einleitung in die private Insolvenz. Sobald Sie uns beauftragt haben, erhalten Ihre Gläubiger von uns die Information, dass Sie ab sofort von rechtlich von uns als Schuldnerberatung vertreten werden.
Ab diesem Zeitpunkt haben Sie nur noch uns als Ansprechpartner. Wir übernehmen die gesamte Kommunikation mit Ihren Gläubigern. Sie erhalten keine weiteren Mahnungen oder Zwangsvollstreckungen mehr.
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1. Vor Anmeldung der Privatinsolvenz – Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
Die Insolvenzordnung verlangt, dass ein Schuldner vor der Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens den Versuch, einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung, mit den Gläubigern zu unternehmen hat. Dieser Versuch scheitert, wenn mindestens ein Gläubiger eine Einigung ablehnt, oder die Zwangsvollstreckung betreibt.
Zur Stellung eines Insolvenzantrages benötigen Sie einen Nachweis über das Scheitern des Versuches, sich mit Ihren Gläubigern zu einigen. (sogenannte Scheiterbescheinigung).
Wir als Schuldnerberatung und Anwaltskanzlei sind eine „geeignete Stelle“ im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsOund somit befugt, Ihnen diese Scheiterbescheinigung auszustellen.
Danach ist der Insolvenzantrag mit allen erforderlichen Anlagen und Anträgen zu erstellen und beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen.
2. Prüfung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens
Das Insolvenzgericht prüft anschließend, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens Aussicht auf Erfolg hat. Dieses gerichtliche Schuldebereinigungsverfahren lehnt sich in der Regel stark an das vorangegangene außergerichtliche Verfahren an, unterscheidet sich allerdings in einem Punkt erheblich.
Teilte ein Gläubiger im außergerichtlichen Verfahren nicht mit, ob er dem ihm übersandten Schuldenbereinigungsplan zustimmt, oder nicht, war dies als Ablehnung zu bewerten. Im gerichtlichen Verfahren wird es als Zustimmung gewertet, wenn der Gläubiger nicht innerhalb einer Frist von einem Monat mitteilt, dass er den Plan ablehnt.
Kommt auf diese Weise ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan zustande, unterscheidet er sich in seiner Wirkung nicht von einem außergerichtlichen Plan.
3. Das Privatinsolvenzverfahren im „eigentlichen Sinne“
Kommt das Gericht allerdings zu der Auffassung, dass die Durchführung einer gerichtlichen Schuldenbereinigung nicht erfolgversprechend ist, wird es das Privatinsolvenzverfahren durch einen entsprechenden Beschluss eröffnen. Dies geschieht in der Regel 6-8 Wochen nach Antragstellung.
Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses beginnt das eigentliche Verfahren der Verbraucherinsolvenz und somit auch die Laufzeit der Privatinsolvenz. Dieses dauert in der Regel 1 Jahr.
Das Insolvenzgericht bestimmt nun einen Insolvenzverwalter, welcher Kontakt zu den Gläubigern aufnimmt und weitere Pfändungen oder Vollstreckungen verbietet.
Darüber hinaus setzt der Richter einen Treuhänder ein, welcher das pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet. Ihre Gläubiger haben darauf keinen Zugriff. Gepfändet werden hier grundsätzlich nur Luxusgegenstände, wie Schmuck, teure Uhren oder höherwertige Kunstgegenstände usw. Dinge des täglichen Lebens, z.B. ein für die Arbeit benötigtes Auto, Fernseher oder Computer bleiben davon unversehrt.
4. Wohlverhaltensphase
Sobald das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung angekündigt hat, startet die Wohlverhaltensphase. Diese dauert in der Regel 3 bis 6 Jahre. In dieser Zeit müssen Sie den pfändbaren Anteil Ihres Arbeitseinkommens an den Treuhänder abführen.
Die Höhe des Anteils können Sie ganz einfach der aktuellen Pfändungstabelle entnehmen. Für Schuldner mit Kindern oder Ehepartner erhöht sich der Pfändungsfreibetrag, insofern Sie für diese Unterhalt zahlen müssen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Verbraucherinsolvenz zu verkürzen:
Grundsätzlich müssen Schuldner folgenden Verpflichtungen nachkommen:
5. Erteilung der Restschuldbefreiung
Wenn der Schuldner allen Obliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt, erwartet ihn am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung. Das heißt er ist nach der erfolgreichen Beendung der Phase komplett von seinen Schulden befreit!
+++ Update 1. Juli 2020 +++
Die Bundesregierung hat eine Reform zur Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre beschlossen. Laut diesem Regierungsentwurf soll ab dem 1. Oktober 2020 auch die Dauer für Verbraucherinsolvenzen auf 3 Jahre reduziert und vorerst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden.
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