Pfändungsrechner 2020

» Mit diesem Pfändungsrechner können Sie den maximal pfändbaren Betrag pro Monat berechnen. Geben Sie hierfür einfach Ihr monatliches Nettoeinkommen sowie die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen an.

Monatliches Nettoeinkommen:
Unterhaltspflichtige Personen:


Hinweis: Berechnungsgrundlage für den Pfändungsrechner ist die aktuelle Pfändungstabelle (gültig vom 01.07.2019 bis 30.06.2021). Alle Angaben sind ohne Gewähr.

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Die Grundlage zur Berechnung des Pfändungsfreibetrags

Die Berechnung des Pfändungsfreibetrags richtet sich grundsätzlich nach der Höhe Ihres monatlichen Nettoeinkommens sowie der Anzahl Ihrer unterhaltspflichtigen Personen. Hierzu gehören z.B. leibliche Kinder, Ehepartner ohne Einkommen oder geschiedene Ehepartner, an die Unterhalt gezahlt wird (siehe Pfändungstabelle).

Sind Sie als Schuldner unterhaltspflichtig, kann sich der unpfändbare Betrag bis auf 2.610,63 EUR (§850c I 2 ZPO) erhöhen. Bereits ab einer unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der Pfändungsfreibetrag um 443,57 EUR. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person kommen 247,12 EUR pro Monat hinzu (max. bis zu 5 Personen).

Kurzfassung:

  • der Pfändungsfreibetrag für Personen ohne Unterhaltspflicht liegt bei 1.179,99 EUR
  • ab einem Einkommen von 1.180,00 EUR darf gepfändet werden
  • alle Beträge über 3.613,08 EUR sind pfändbar

Hinweise zur Pfändung von Sonderzahlungen

Unpfändbar gemäß §850a ZPO sind:

  • Weihnachtsgeld bis 50% des monatlichen Nettoeinkommens, max bis  500,00 EUR
  • 50% des Nettoeinkommens in Form von Mehrarbeitsstunden,
  • Urlaubsgeld, wenn es den Rahmen des Üblichen (ein Monatsgehalt) nicht übersteigt,
  • Aufwandsentschädigungen, Spesen etc.
  • soziale Zulagen, z.B. vermögenswirksame Leistungen (VWL)

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