Was tun bei einer Pfändung?

» Wenn Ihre Gläubiger plötzlich ernst machen und die Zwangsvollstreckung einleiten.

Eine Lohn- bzw. Kontopfändung oder der drohende Besuch eines Gerichtsvollziehers ist für viele Menschen der Tiefpunkt im Kampf gegen die Verschuldung. Allerdings sollten Sie sich in dieser Situation keinesfalls von Existenzängsten und Gefühlen, wie Hoffnungs- und Ausweglosigkeit lähmen oder entmutigen lassen.

Wichtig: Bei einer drohenden Pfändung ist ein sehr zügiges und zielgerichtetes Handeln erforderlich! Im Falle einer Pfändung lässt die Bank schnell Ihre EC- und Kreditkarten sperren. Die Sperrung Ihrer Bankkonten führt in der Regel dazu, dass Sie laufende Forderungen (Miete, Strom Gas, Wasser Ratenzahlungen, Unterhaltspflichten) nicht mehr bezahlen können. Somit drohen Ihnen weitere Konsequenzen, beispielsweise weitere Vollstreckungen oder gar eine Kündigung des Mietvertrages für Ihre Wohnung.

Unser Rat: Kontaktieren Sie uns noch heute und schildern Sie uns Ihre finanzielle Situation. Wir helfen Ihnen sofort!

Kontopfändung – gesperrtes Konto

Die Kontopfändung ist die häufigste Art der Zwangsvollstreckung in Deutschland. Im Falle der Kontopfändung beantragt der Gläubiger den Erlass eines sogenannten „Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“ durch das Gericht. Dieser „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ wird dann der Bank des Schuldners zugestellt.

Nachdem die Bank diesen Beschluss erhalten hat, ist es ihr verboten, das vorhandene Guthaben an den Kontoinhaber auszuzahlen. Auch Überweisungen sind dem Kontoinhaber nun nicht mehr möglich. Der gepfändete Anteil am Konto-Guthaben wird spätestens nach 14 Tagen an den Gläubiger ausgezahlt. Allerdings ist die Höhe des gepfändeten Anteils davon abhängig, ob und ggf. was der Schuldner gegen die Pfändung unternommen hat, bzw. jetzt unternimmt.

1.Tipp: Beauftragen Sie uns noch heute mit der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Dieses dient als wirksamer und schneller Schutz gegen Pfändungen.

 

Sobald der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Bank eingegangen ist, verbleiben dem Schuldner noch 4 Wochen, um zu reagieren. Unternimmt man jetzt nichts, wird das gesamte Kontoguthaben ohne Rücksicht auf das Existenzminimum des Schuldners an den Gläubiger ausgezahlt.Der schnellste und effektivste Weg, sich hiergegen zur Wehr zu setzen, besteht in der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (sogenanntes P-Konto) Dabei kann es unter Umständen auch reichen,ihr bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln.

Obwohl es einen Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines P-Kontos gibt, kann es im Einzelfall hierbei durchaus zu Schwierigkeiten kommen, die sich allerdings leicht umgehen lassen.

Gern geben wir Ihnen hierzu unter unserer Soforthilfe-Rufnummer 038203 / 90 60 70 (14 ct./min aus dem deutschen Festnetz) die entsprechenden Hinweise und Tipps mit auf den Weg zu Ihrer Bank.

2. Tipp: Beantragen Sie einen weitergehenden Schutz über den Grundfreibetrag hinaus!

 

Mit Einrichtung des P-Kontos steht Ihnen ein monatlicher Grundfreibetrag in Höhe von 1.139,99 € zur Verfügung, der von niemandem mehr gepfändet werden kann. Dieser Betrag ist Ihnen monatlich also sicher! Bei rechtzeitiger Einrichtung/Umstellung ist das Kontoguthaben in Höhe des Grundfreibetrags sogar rückwirkend, d.h. ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, geschützt. Der Gläubiger kann also nur auf das Kontoguthaben zugreifen, welches den Freibetrag übersteigt.

Ist der Schuldner zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, erhöht sich auch der monatliche Grundfreibetrag von 1139,99 € beträchtlich. So würde der Grundfreibetrag mit einem unterhaltspflichtigen Kind bereits 1754,51 € betragen, sofern das Kindergeld ebenfalls auf das P-Konto gezahlt wird. Bei zwei unterhaltspflichtigen Kindern wären es bereits 2.186,24 €, die Ihnen monatlich zur Verfügung stehen, ohne dass eine Pfändung möglich wäre.

Die Erhöhung des Grundfreibetrages müssen Sie Ihrer Bank allerdings mitteilen und nachweisen. Hierfür ist eine sog. „Pfändungsschutz-Kontobescheinigung gem. § 850 k, Abs. V ZPO“ erforderlich, welche Sie bei Ihrer Bank ggf. einreichen müssen. Die entsprechende Bescheinigung erhalten Sie u.a. beim Vollstreckungsgericht oder bei Schuldnerberatungen. Auch Ihr Arbeitgeber kann Ihnen ggf. eine solche Bescheinigung ausstellen, ist dazu allerdings nicht verpflichtet. Unserer Erfahrung nach sind allerdings die wenigsten Arbeitgeber hierzu bereit.

Sollten Sie eine solche Bescheinigung benötigen, sind auch wir als anwaltliche Schuldnerberatung befugt und gern bereit, Ihnen eine diese auszustellen und zuzusenden. Die entsprechenden Angaben dazu finden Sie hier.

P-Konto Bescheinigung

Weitere Erhöhung des Freibetrages durch das Vollstreckungsgericht

Eine weitere Erhöhung des Freibetrages bis zur Pfändungsfreigrenze ist durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht gem. §850k Abs. 4 ZPO möglich, wenn die monatlichen Kontoeingänge den durch das P-Konto geschützten Freibetrag übersteigen. Ihre Pfändungsfreigrenze können Sie mithilfe unseres Pfändungsrechners, oder mithilfe der Pfändungstabelle ermitteln. Sollten Ihre monatlichen Kontoeingänge den durch das P-Konto geschützten Freibetrag übersteigen, wenden Sie sich bitte über unsere
Service-Rufnummer 038203 / 90 60 70 (14 ct./min aus dem deutschen Festnetz)
an einen Mitarbeiter unseres Teams. Unsere Mitarbeiter werden Sie kompetent beraten und Ihnen ggf. bei der Antragstelllung gern behilflich sein. Auch dieser Service ist für Sie mit Ausnahme der oben genannten, ggf. anfallenden Telefongebühren selbstverständlich kostenfrei.

Lohnpfändung

LohnpfändungNeben der Kontopfändung haben Gläubiger auch die Möglichkeit, das Arbeitseinkommen des Schuldners direkt beim Arbeitgeber zu pfänden.

Was ist pfändbar und was ist nicht pfändbar?
Aber auch Sozialleistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Dies gilt insbesondere für sogenannte Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion – wie Arbeitslosengeld, Renten, Krankengeld, Übergangsgeld oder Unterhaltsgeld. Nicht pfändbar hingegen ist die Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII, Elterngeld- und Erziehungsgeld, Wohngeld (Ausnahme durch den Vermieter), Mutterschafts¬geld und Sozialleistungen zum Ausgleich von Mehraufwendungen durch Körper- und Gesundheitsschäden, z. B. Pflegegeldanspruch des häuslich Pflegebedürftigen.

Voraussetzungen und Ablauf einer Lohnpfändung
Wichtigste Voraussetzung für eine Pfändung ist, wie auch bei einer Kontopfändung, dass der Gläubiger im Besitz eines „Vollstreckungstitels“ gegen den Schuldner ist. Hierbei handelt es sich meist um Urteile oder Vollstreckungsbescheide.

Wie auch bei der Kontopfändung beantragt der Gläubiger mit diesem Titel einen „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ beim Gericht und stellt diesen Beschluss dann dem Arbeitgeber zu. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er den pfändbaren Anteil des Einkommens seines Arbeitnehmers künftig an den pfändenden Gläubiger auszahlen muss. Dabei hat der Arbeitgeber für die korrekte Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen Sorge zu tragen

Führt der Arbeitgeber also einen zu großen Anteil vom Arbeitseinkommen an den Gläubiger ab, macht er sich dem Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig. Allerdings ist den meisten Arbeitnehmern nicht daran gelegen, sich möglicherweise auch noch mit dem Arbeitgeber über einen eventuellen Schadensersatz streiten zu müssen. Für den Arbeitnehmer ist es daher zu empfehlen, sich bei einer Lohnpfändung zu vergewissern, dass dem Arbeitgeber die korrekte Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen bekannt ist, da dies auf die Höhe der Pfändungsfreigrenze einen erheblichen Einfluss hat.

Wieviel bleibt Ihnen von Ihrem Einkommen?
Anhand unserer „Schritt-für-Schritt-Anleitung“ können Sie den Ihnen verbleibenden Anteil Ihres Einkommens genau berechnen. Für eine grobe Schätzung reicht es, wenn Sie die Höhe Ihres monatlichen Nettoeinkommens und der Anzahl Ihrer unterhaltspflichtigen Personen in unseren Pfändungsrechner eingeben, oder unter Verwendung dieser Angaben die Pfändungstabelle nutzen.

Pfändung durch den Gerichtsvollzieher

Pfandsiegel
Weiterhin ist es möglich, dass Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung von Gegenständen des Schuldners beauftragen. (sog. Sachpfändung)Der Gerichtsvollzieher wird sich in der Regel vor Durchführung der Pfändung bei Ihnen melden und einen entsprechenden Termin vereinbaren. Allerdings sind auch unangemeldete Besuche möglich.Voraussetzung hierfür ist, wie auch bei einer Konto- oder Lohnpfändung, dass der Gläubiger im Besitz eines „Vollstreckungstitels“ (in der Regel ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid) gegen den Schuldner ist. Obwohl es für viele Menschen eine „Horrorvision“ ist, dass der Gerichtsvollzieher die Wohnung nach verwertbaren Sachen durchsucht, ist die Bedeutung dieser Art der Pfändung vergleichsweise gering. Grund dafür ist, dass viele Gegenstände sowieso nicht gepfändet dürfen.

Dinge zur Sicherung des Existenzminimums
So darf der Gerichtsvollzieher Dinge nicht pfänden, die zur Sicherung des Existenzminimums gehören. Möbel, wie Bett, Sofa, Tische und Stühle darf man folglich behalten. Auch den Fernseher, Küchengeräte, Staubsauger oder die Waschmaschine sind unpfändbar – Dies betrifft natürlich auch die Kleidung.

Dinge, die man zur Arbeit benötigt
Weiterhin von der Pfändung ausgeschlossen sind außerdem alle Dinge, die man für die Arbeit benötigt – denn es ist ja keineswegs im Interesse des Gläubigers, dass der Schuldner seinen Job verliert und deswegen seine Schulden erst recht nicht mehr zurückzahlen kann. Dazu kann zum Beispiel das Auto gehören, wenn man es für den Weg zur oder während der Arbeit benötigt, ebenso der Computer. Braucht man beides beruflich nicht, ist es pfändbar, besonders wenn es sich um teure Gegenstände handelt. Darüber hinaus gilt die Regel, dass nur Dinge gepfändet werden dürfen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie im Falle eines Verkaufs oder einer Versteigerung auch Gewinn bringen. Der Erlös bei einer Versteigerung muss also in jedem Fall die Gerichtsvollzieherkosten und die Kosten der Versteigerung übertreffen

Luxusgegenstände
Teurer Schmuck (mit Ausnahme von Eheringen), hochwertige Elektronik, Gemälde, Pelze usw. werden vom Gerichtsvollzieher in der Regel gepfändet, wenn er solche Gegenstände in der Wohnung des Schuldners vorfindet.

Austauschpfändung
Selten, aber immerhin möglich ist eine sog. Austauschpfändung. Diese Art der Pfändung betrifft Dinge, die eigentlich unpfändbar sind, allerdings einen hohen Wert besitzen. Findet der Gerichtsvollzieher bei Durchsuchung der Wohnung beispielsweise einen nahezu neuen Flachbildschirm im Kinoformat vor, ist es möglich, dass er diesen an sich nimmt und dem Schuldner ein älteres TV-Gerät in „Monitor-Größe“ zur Verfügung stellt. Gleiches gilt natürlich für Computer, Smartphones und Autos usw..

Bargeld
Auch Bargeld kann gepfändet werden, – aber nur bis zu einer bestimmten Höhe. Keinesfalls darf hierdurch der monatliche Pfändungsfreibetrag von derzeit 1139,99 € durch die Pfändung angetastet werden. Um langwierige Rechnereien zu vermeiden, ist es empfehlenswert, einen aktuellen Kontoauszug zur Hand zu haben.

PFÄNDUNGSRECHNER


Ermitteln Sie jetzt schnell und einfach den Betrag Ihres Einkommens, welcher von Ihren Gläubigern gepfändet werden darf.

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