Pfändungsrechner 2026/27
Berechnen Sie den monatlich pfändbaren Betrag bei einer gewöhnlichen Lohn- oder Gehaltspfändung. Grundlage ist die amtliche Pfändungstabelle nach § 850c ZPO, gültig vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.
Wählen Sie die Anzahl der Personen, denen Sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung tatsächlich Unterhalt leisten und die bei der Pfändung berücksichtigt werden. Bei fünf oder mehr Personen gilt die letzte Tabellenspalte.
So wird der pfändbare Betrag ermittelt
Maßgeblich sind Ihr pfändungsrechtlich bereinigtes monatliches Nettoeinkommen und die Zahl der berücksichtigten Unterhaltspflichten. Der Rechner übernimmt die Beträge unmittelbar aus der aktuellen Pfändungstabelle 2026/27. Bei gewöhnlichen Lohnpfändungen wird das Einkommen innerhalb der Tabelle in 10-Euro-Stufen berücksichtigt.
Die wichtigsten Grenzen vom 01.07.2026 bis 30.06.2027:
- Ohne Unterhaltspflichten ist ein monatliches Nettoeinkommen bis einschließlich 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar.
- Ab 1.590,00 Euro sind ohne Unterhaltspflichten zunächst 1,82 Euro monatlich pfändbar.
- Bei 2.000,00 Euro netto ohne Unterhaltspflichten sind 288,82 Euro pfändbar; 1.711,18 Euro verbleiben.
- Der Teil des Einkommens, der 4.866,30 Euro übersteigt, ist zusätzlich vollständig pfändbar.
Der gesetzliche monatliche Grundbetrag beträgt 1.587,40 Euro. Er erhöht sich bei berücksichtigten Unterhaltspflichten für die erste Person um 597,42 Euro und für die zweite bis fünfte Person um jeweils 332,83 Euro. Diese Grundbeträge sind von den gerundeten Einkommensstufen der Tabelle zu unterscheiden. Eigenes Einkommen einer unterhaltsberechtigten Person kann auf Antrag durch gerichtliche Entscheidung zu ihrer vollständigen oder teilweisen Nichtberücksichtigung führen.
Wann eine individuelle Prüfung nötig ist
Der Rechner bildet die gewöhnliche Lohnpfändung nach § 850c ZPO ab. Er berücksichtigt keine abweichenden gerichtlichen Festsetzungen, keine anteilige Berücksichtigung von Unterhaltspflichten und keine Zusammenrechnung mehrerer Einkommen. Bei Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gelten besondere Regeln nach § 850d ZPO. Für Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gelten eigene Vorschriften.
Sonderzahlungen richtig berücksichtigen
Bestimmte Bezüge sind nach § 850a ZPO ganz oder teilweise unpfändbar. Dazu gehören insbesondere:
- Vergütungen für Mehrarbeit zur Hälfte,
- zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld, soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt,
- bestimmte Aufwandsentschädigungen und Zulagen im gesetzlichen Umfang,
- Weihnachtsvergütungen bis zur gesetzlichen Grenze; für den Zeitraum 01.07.2026 bis 30.06.2027 beträgt diese 795 Euro.
Laufendes Gehalt während des Urlaubs ist vom zusätzlichen Urlaubsgeld zu unterscheiden. Lassen Sie bei Sonderzahlungen die pfändungsrechtliche Berechnung der Lohnabrechnung prüfen, bevor Sie den bereinigten Nettobetrag in den Rechner eingeben.
Quellen: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80), Monatstabelle, § 850c ZPO und § 850a ZPO. Der Rechner bietet eine Orientierung für den genannten Zeitraum und ersetzt keine individuelle Prüfung.