Pfändungstabelle 2026/27
» Die aktuelle Lohnpfändungstabelle ist gültig vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027
Mit Hilfe der aktuellen Lohnpfändungstabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) können Sie ablesen, welcher Teil Ihres pfändungsrechtlich maßgeblichen Nettoeinkommens bei einer Lohn- bzw. Gehaltspfändung oder in einer Privatinsolvenz pfändbar ist.
Die Pfändungsfreigrenze richtet sich grundsätzlich nach der Höhe Ihres monatlichen Nettoeinkommens sowie der Anzahl der Personen, denen Sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt leisten. Dazu können beispielsweise Kinder oder Ehepartner gehören. Eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person kann bei der Berechnung eine Rolle spielen.
Je nach Höhe Ihres Einkommens dürfen Gläubiger im Rahmen einer Pfändung oder Privatinsolvenz einen bestimmten Anteil davon einziehen.
Die Tabelle gilt für die gewöhnliche Pfändung von Arbeitseinkommen. Bei Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gelten besondere Regeln nach § 850d ZPO. Für den Schutz von Kontoguthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gelten eigene Vorschriften; die Lohnpfändungstabelle ist darauf nicht unmittelbar übertragbar.
Kurzfassung:
Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 bleibt ein monatliches Nettoeinkommen bis einschließlich 1.589,99 Euro bei einer gewöhnlichen Lohnpfändung auch ohne Unterhaltspflichten vollständig unpfändbar. Werden Unterhaltspflichten berücksichtigt, erhöht sich der geschützte Betrag.
Der Teil des monatlichen Nettoeinkommens, der 4.866,30 Euro übersteigt, ist vollständig pfändbar.

